Telefon: 0561/50714-0    E-Mail: info@backmeyer.de
Geschäftskunden

Aktenvernichtung (AVV 150101)

Hierunter fallen vertrauliche Unterlagen, die der  Vernichtung (Shreddern) zugeführt werden müssen. Eine entsprechende Vernichtungserklärung stellen wir Ihnen nach dem erfolgreichen Schreddern aus. Die Vernichtung erfolgt in feuerfesten Sicherheitsbehältern auf Rollen. Je nach Bedarf sind diese mit oder ohne zugriffsicheren Einwurfschlitz erhältlich. Zudem  sind die Behälter mit einem festen, abschließbaren Deckel versehen.   

Folgende Behälter sind erhältlich:

• 240 Ltr. ca. 25 – 30 Ordner 
• 415 Ltr. ca. 60 – 70 Ordner
•  geschlossene Absetz- bzw. Abrollbehälter für ca. 2,5 -10,0 m 

Es dürfen ausschließlich Ordner aus Pappe oder Papier in die Behälter. Bitte beachten Sie, dass Kunststoffordner nicht in die Aktenvernichtungsbehälter gehören. Kleinere magnetische Metallteile, wie Heft- oder Büroklammern an den Akten sind kein Problem. Auch Karbon- und Magnetbänder, PC-Hard- und -Software, Mikrofiches, Röntgenbilder, Filme sowie Chip- und Magnetkarten sind nicht erlaubt.

Baum- und Strauchschnitt (AVV 200201)

Hierzu zählen Äste, Bäume, Stämme und Wurzeln. Ein Durchmesser von maximal 30 cm und eine Länge von maximal 1 m dürfen nicht überschritten werden.

Ausgeschlossen sind: Kompost, Lebensmittel, Erdaushub, Grasnarben.   

Tipp:  Falls 30 cm Durchmesser und eine Länge von 1 m überschritten sind, machen wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sprechen Sie uns einfach an!

Bauschutt 100 % (AVV 170107)

Zu diesem mineralischen Abfall zählen reiner Betonabbruch, Mauersteine, Fliesen- und Keramikschutt, Mörtel- und Putzreste. Bauschutt muss frei von Fremd- und Störstoffen sowie Erdaushub, Asphaltaufbruch, Gips oder Ytong-Steinen sein. Bauschutt fällt bei Neubau, Umbau, Sanierung oder Abbruch an. Die Herkunft des Bauschutts ist wichtig bei der Containerbestellung, um eventuelle Gefahrstoffe oder Belastungen vorab auszuschließen.   

Die Kantenlänge darf maximal 60 cm betragen. Wenn die Kantenlänge 60 cm überschreitet oder Armierungen aus Stahl enthalten sind, fällt der Bauschutt unter „Bauschutt Übergöße“. Zudem sind größere Maße bei der Auswahl des Containers zu beachten. Gerne unterbreiten wir Ihnen in diesem Fall ein individuelles Angebot.   

Um sicherzustellen, dass der Bauschutt unbelastet ist, benötigen wir bei geringen Mengen eine „Unbedenklichkeitserklärung“ vom Abfallerzeuger oder bei höheren Mengen eine Analyse von einem zertifizierten Labor. Die Probeentnahme sowie die Erstellung der Analyse kann bauseits oder durch die Firma Backmeyer in Auftrag gegeben werden. Bitte beachten Sie, dass erst nach Vorlage der Analyse eine genaue Benennung der Entsorgungskosten erfolgt. Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen rund um die Unbedenklichkeitserklärung oder Analyse sowie daraus resultierenden Kosten.     

Tipp: Bitte beachten Sie, dass Bauschutt nur rein mineralische Materialien enthalten darf. Verunreinigungen durch Zementsäcke, Papier, Plastikfolien oder Holz führen zu höheren Entsorgungskosten.

Baustellenmischabfall (AVV 170904)

Gemischter Baustellenmischabfall dient zur stofflichen Verwertung, wie zum Beispiel unbehandelte Holzreste, Gasbeton oder Ytong, verschmutze Folien und Pappreste, Umreifungsbänder, Kabelreste, Rohre, Metalle sowie weitere Abfälle, die auf einer Baustelle anfallen.     

Ausgeschlossen sind: Dämmmaterialien wie Glas- und Steinwolle, Polystyrol, HBCD-haltige Abfälle, bitumenhaltige Abfälle (Dachpappen oder Isolierungen), asbesthaltige Abfälle, Bauchemikalien, Brandschutz- und Eternitplatten, Nassabfälle, Restmüll, Sonderabfälle (z. B. Farb- und Lackabfälle, Altöl, Lösemittel) oder Autoreifen.   

Baustellenmischabfälle, die keine gefährlichen Bestandteile enthalten, bestehen aus Gemischen von verwertbaren und nicht verwertbaren Abfällen aus Bautätigkeiten. Sie werden in Recycling- und Sortieranlagen aufwendig getrennt, um sortenreine Materialien zu gewinnen und dem Rohstoffkreislauf erneut zur Verfügung zu stellen. Daher ist eine Entsorgung von Baustellenmischabfall gewöhnlich teurer, als die von reinem mineralischem Bauschutt.   

Tipp: In einem Baustellenmischabfall-Container sollte nicht mehr als 10 %  Bauschutt enthalten sein. Daher lohnt es sich für Bauschutt einen separaten Container zu bestellen. So sparen Sie höhere Entsorgungskosten.

Beton 100 % (AVV 170107)

Beton ist rein mineralisch. Er muss frei von Fremd- und Störstoffen sowie ohne andere mineralische oder nichtmineralische Fraktionen sein. Die Kantenlänge darf max. 60 cm betragen.

Gipsabfälle (AVV 170802)

Alle Gipsbaustoffe frei von Fremd- und Störstoffen sowie Verunreinigungen.

Holz, unbehandelt der Kategorie AI (AVV 150103)

Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz wie Palettenholz, das weder verleimt, gestrichen, beschichtet oder anderweitig behandelt ist. Es darf weder verschmutzt, lasiert oder lackiert noch schadstoffbelastet sein. Unbehandeltes Holz ist voll recyclingfähig. Außer zur thermischen Verwertung eignet es sich optimal für die stoffliche Verwertung – beispielsweise zur Herstellung von Spanplatten oder Pressholz.

Holz, behandelt der Kategorie AII/III (AVV 170201)

Hierbei handelt es sich um verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz aus dem Innenbereich. Darunter fallen beispielsweise Türen, Schränke, Spanplatten und ähnliches.  

Ausgeschlossen sind: mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz, wie Jägerzäune, Holzfenster, Bahnschwellen oder Holz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung.

Mischschrott (AVV 170405)

Hierzu gehören Eisen, Stahl oder Schrott aus Bau- und Abbruch. Mischschrott muss frei von Fremd- und Störstoffen sowie schädlichen Anhaftungen oder Verunreinigungen sein.   

Tipp: Elektronikgeräte gehören nicht in den Mischschrott. Sie bestehen zwar aus „Schrott“, sind aber oftmals schadstoffhaltig und somit gesondert zu entsorgen.

Pappe / Papier / Kartonagen (AVV 150101)

Darunter fallen Papier- und Pappverpackungen, Zeitungen, Illustrierte, Zeitschriften, Kataloge, zerlegte haushaltsübliche Kartons, sonstige Papiere, Bücher ohne Kunststoff- oder Ledereinband.   

Ausgeschlossen sind: Aktenordner, Milch- und Getränkekartons, Verbunde, Hygienepapiere, Tapeten, kunststoffbeschichtetes Papier, Kohlepapier, stark verschmutztes Papier, Windeln, Binden oder ähnliches.

Schrott (AVV Nr. 170405)

Wo fällt die Abfallart an?

Schrott ist ein metallischer Wertstoff, der Stahlwerken und Gießereien als Rohstoff dient. Es gibt verschiedene Schrottsorten. Sie unterscheiden sich in der Größe ihrer Bestandteile, im Ausgangsmaterial, in ihren chemischen Eigenschaften und der Menge der Fremdstoffe, die sich im Schrott befinden.

Das darf nicht in den Container Cederbaum: Rohre mit Isolierungen (Mineralfasern), Schrott mit Bitumenanhaftungen, Waschmaschinen und Herde.

Auf Anfrage erstellen wir Ihnen gerne ein Angebot.

Tipp: Elektronikgeräte sorgen oft für Probleme in der Schrottentsorgung. Sie enthalten zwar in der Regel Metalle, aber oftmals auch Schadstoffe, die wir gesondert behandeln müssen.

Siedlungsabfälle, gemischt (AVV 200301)

Die gemischten Siedlungsabfälle eignen sich zur thermischen Verwertung, sofern alle Materialien brennbar sind. Darunter fallen verunreinigte Folien, Pappen, Kunststoffe, Tapetenreste, Styropor oder ähnliches.   

Ausgeschlossen sind: Fremd- und Störstoffe, wie beispielsweise Künstliche Mineralfasern, bitumenhaltige Abfälle oder Nassabfälle

Siedlungsabfälle, gemischt und sperrig (AVV 200301)

Hierzu gehören sperrige Einrichtungsgegenstände zur Verwertung, wie Schränke, Betten, Regale oder Teppiche. Zu gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen gehören alle Gegenstände, die nicht in die normale Hausmülltonne passen.   

Ausgeschlossen sind gefährliche Abfälle, wie Kühl- und Gefrierschränke oder sonstiger Elektronikschrott.

Styropor (AVV 150102)

Hierzu gehören saubere weiße Styroporteile und -platten. Diese müssen frei von Fremd- und Störstoffen wie Klebestreifen, Verschmutzungen, Staub, Baustoffen, Glasscherben, Papier oder Holzwolle sowie frei von Beschichtungen aus Alu, Teer oder Bitumen sein. Außerdem sind bunte Formteile, Chips, Styroporverbundstoffe wie Rigipsplatten mit Styropor und Styrodurabfälle ausgeschlossen.